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  3. AGB1

Allgemeine Geschäftsbedingungen des DRK-Kreisverbandes Heinsberg e.V.

  • Familienbildung (Kinder, Jugend & Familie Kurse)

     

    Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zum Anmeldungs- und Zahlungsverfahren:
    • Die Anmeldung kann während der Öffnungszeit persönlich, telefonisch oder per Mail erfolgen und ist in jedem Fall verbindlich.
    • Ein Kurs kann nur bei mindestens 10 Teilnehmern durchgeführt werden.
    • Eine Gebührenerstattung ist nur bei Absage des Kurses durch das Familienbildungswerk möglich. Bei Nichtteilnahme oder Versäumnis eines Teils des Kurses aus Gründen, die der Teilnehmer selbst zu vertreten hat (z.B. Krankheit, Urlaub), kann keine Rückerstattung erfolgen.
    • Bei großer Nachfrage können Kurse geteilt und Ausweichtermine angeboten werden.
    • Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
    • Haftung: Das DRK übernimmt gegenüber den Teilnehmern und Besuchern eine Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Eltern-Kind-Kursen liegt die Aufsichtspflicht bei den erwachsenen Begleitpersonen. Für Garderobe, Wertgegenstände und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
    • Änderungen behalten wir uns vor. Druckfehler bzw. Irrtum im angebotenen Programm, insbesondere zu den Kursgebühren, können eine nachträgliche Berichtigung erfordern.
    • Die Teilnehmerdaten werden für statistische Zwecke elektronisch gespeichert.
    • Zur Zahlung der Teilnehmergebühren ist die Erteilung eines Sepa Lastschrift-Mandates (Bankeinzugsermächtigung) erforderlich. Das Entgelt wird erst nach Beginn des Kurses vom angegebenen Konto abgebucht.
    • Die persönlichen Angaben sind für eine ordnungsgemäße Anmeldung unbedingt erforderlich.
    • Eine Abmeldung ist kostenfrei bis maximal 5 Werktage vor Kursbeginn möglich.
    • Von einer Handynutzung während der Kurse bitten wir abzusehen.

     

    Gebührenermäßigungen

    Bei unseren Angeboten gibt es die Möglichkeit der Gebührenermäßigung für einzelne Personengruppen. Dies ist möglich, solange das Land NRW diese Mittel zur Verfügung stellt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den „Gutschein für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ für unser Angebot einzureichen.

    Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an die Verwaltung des Bildungswerkes.

     

  • Ausbildung & Fortbildung

    Teilnahmebedingungen

    Nach geltenden Richtlinien können Veranstaltungen nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen erreicht ist. Bei Absage des Kurses durch uns, wird die Teilnehmergebühr erstattet, oder ein Ausweichtermin angeboten.

    Bei Nichtteilnahme aus Gründen die der Teilnehmer selbst zu vertreten hat, kann eine Rückerstattung nicht erfolgen.

    Teilnehmerseitige Krankheits-, Personaldispositions- sowie Wetterrisiken tragen wir nicht.

    Ihre Anmeldung kann bis 5 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn storniert werden. Bei einer Ummeldung in eine andere Veranstaltung fallen keine Stornierungsgebühren an.

    Wir bitten um pünktliches Erscheinen, um die Seminargestaltung nicht zu stören.

    Bei erhöhten Fehlzeiten können wir keine Teilnahmebescheinigung ausstellen.

    Sollten Teilnehmer zum vereinbarten Termin verhindert sein, sind diese vor Lehrgangsbeginn abzumelden oder Ersatzpersonen zu schicken. Ansonsten müssen wir Ihnen pro fehlenden Teilnehmer den Kostenerstattungssatz direkt berechnen.

    Sofern die Lehrgangskosten nicht durch Ihren Unfallversicherungsträger übernommen

    werden sollten, berechnen wir Ihnen die Teilnahme direkt zu unseren Teilnahmegebühren.

    Zur Abrechnung der Kursgebühren mit Ihrer Berufsgenossenschaft bzw. Ihrem Unfallversicherungsträger müssen uns bei Versicherten

    • der gewerblichen Berufsgenossenschaften das beigefügte BG Anmelde-/Abrechnungsformular,
    • bei Versicherten der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger die von Ihnen zu beantragenden Gutscheine oder
    • bei Versicherten der UK-Bund deren Kostenübernahmezusage im Original mit Ihren Unternehmensangaben versehen

    zum Kurs vorliegen. Erfolgt dies nicht oder nur unvollständig, sichern wir eine Lehrgangsteilnahme nicht zu, stellen keine Teilnahmebestätigung aus und berechnen Ihnen ggf. die Kosten direkt.

    Der Kurs findet gemäß der Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1 / Grundsätze der Prävention) statt und qualifiziert Ihre Mitarbeiter als „Ersthelfer im Betrieb“.

    Die Teilnehmer erhalten zum Lehrgangsende eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang.

    Bei geschlossenen Schulungen für Betriebe, bei Ihnen vor Ort oder bei uns im Kreisverband, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 10 Personen. Bei Unterschreitung dieser Personenzahl behalten wir uns vor, Ihnen eine Minderbelegungspauschale in Höhe der üblichen BG Gebühren pro Person, für die fehlenden Teilnehmer, in Rechnung zu stellen.

     

    Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen.

     

  • Betreutes Reisen

     

    Reisebedingungen

    1.    Abschluß des Reisevertrages

    Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Deutschen Roten Kreuz den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.

    Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen entsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch das Deutsche Rote Kreuz zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird das Deutsche Rote Kreuz dem Teilnehmer die Reisebestätigung aushändigen.

    Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Deutschen Roten Kreuzes vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Deutschen Roten Kreuz die Annahme erklärt.

    2.    Bezahlung

     

    a)      Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung in Höhe von 200,00 EUR innerhalb von 14 Tagen

          gefordert. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

    b)      Die Restzahlung wird nach Rechnungsstellung bis spätestens 1 Monat vor der Maßnahme fällig.

          Sofort nach Zahlung des Restbetrages erfolgt die Aushändigung des Sicherungsscheines.

    3.    Leistungen

    Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

    Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben sind für das Deutsche Rote Kreuz bindend. Das Deutsche Rote Kreuz behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

    4.    Leistungs- und Preisänderungen

    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Deutschen Roten Kreuz nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

    Das Deutsche Rote Kreuz ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

    Das Deutsche Rote Kreuz behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

    Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat das Deutsche Rote Kreuz den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das Deutsche Rote Kreuz in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.

    Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Deutschen Roten Kreuzes über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

    5.    Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen

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    5.1.        Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Deutschen Roten Kreuz. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

    Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann das Deutsche Rote Kreuz nicht mehr den vereinbarten Reisepreis, sondern eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, der vom Deutschen Roten Kreuz ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

    Bei Rücktritt bis 3 Monate vor Reisebeginn kann der Vertrag durch einseitige Erklärung storniert werden. In diesem Falle ist lediglich eine Verwaltungsgebühr von 25,00 EUR pro Teilnehmer zu zahlen. Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Reisebeginn kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr in Höhe des Preises von 3 Urlaubstagen zuzüglich der Verwaltungsgebühr zu bezahlten. Von 30 Tagen bis 1 Tag vor dem vereinbarten Reisetag ist 70 % des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Ab 24 Stunden vor Reiseantritt oder bei Reiseabbruch  ist der 100 %  des vereinbarten Entgeltes zu zahlen.

    5.2.        Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitliche Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann das Deutsche Rote Kreuz bei Einhaltung einer Frist von 2 Monaten (bei Flugreisen - 3 Monaten) vor Beginn der Reise ein Bearbeitungsentgelt von 50,00 EUR pro Teilnehmer erheben.

    Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

    5.3.          Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Deutsche Rote Kreuz kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

     Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Deutschen Roten Kreuz als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

    6.    Nicht in Anspruch genommene Leistungen

    Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich das Deutsche Rote Kreuz bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

    7.    Rücktritt und Kündigung durch das Deutsche Rote Kreuz

    Das Deutsche Rote Kreuz kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

    a.       ohne Einhaltung einer Frist

    wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Deutschen Roten Kreuzes nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt das Deutsche Rote Kreuz, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; es muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

    b.      bis 2 Wochen vor Reiseantritt

    bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist das Deutsche Rote Kreuz verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat das Deutsche Rote Kreuz den Teilnehmer davon zu unterrichten.

    c.       bis 4 Wochen vor Reiseantritt

    wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das Deutsche Rote Kreuz deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Deutschen Roten Kreuz im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise bedeutet. Ein Rücktrittsrecht des Deutschen Roten Kreuzes besteht jedoch nur, wenn es die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn es die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn es dem Teilnehmer ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

    Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Teilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Deutschen Roten Kreuzes keinen Gebrauch macht.

    8.    Aufhebung des Vertrages

    Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Epidemien. Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das Deutsche Rote Kreuz als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann das Deutsche Rote Kreuz für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist das Deutsche Rote Kreuz verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Teilnehmer zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

     

    9.    Haftung des Deutschen Roten Kreuzes

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    9.1.      Das Deutsche Rote Kreuz haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht wie ein ordentlicher Kaufmann für:

    1.    die gewissenhafte Reisevorbereitung

    2.    die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,

    3.    die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen sofern das Deutsche Rote Kreuz nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat,

    4.    die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

     

    9.2.      Das Deutsche Rote Kreuz haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

    9.3.      Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Teilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt das Deutsche Rote Kreuz insoweit Fremdleistungen, sofern es in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Es haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Teilnehmer ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

     

    10.  Gewährleistung

    A.      Abhilfe

    Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Das Deutsche Rote Kreuz kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das Deutsche Rote Kreuz kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Das Deutsche Kreuz kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    B.      Minderung des Reisepreises

    Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

    C.      Kündigung des Vertrages

    Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das Deutsche Rote Kreuz innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Deutschen Roten Kreuz erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Deutschen Roten Kreuz verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

    Er schuldet dem Deutschen Roten Kreuz den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

    D.     Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den das Deutsche Rote Kreuz nicht zu vertreten hat.

    11.  Beschränkung der Haftung

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    11. 

    11.1.Die vertragliche Haftung des Deutschen Roten Kreuzes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

    1.       soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

    2.       soweit das Deutsche Rote Kreuz für einen Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    11.2.   Das Deutsche Rote Kreuz haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

     

    11.3.   Ein Schadenersatzanspruch gegen das Deutsche Rote Kreuz ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzung ausgeschlossen ist.

     

    11.4.   Kommt dem Deutschen Roten Kreuz die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das Deutsche Rote Kreuz in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

     

    11.5.   Kommt dem Deutschen Roten Kreuz bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

     

    12.  Mitwirkungspflicht

    Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

    Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

    13.  Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

     Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem das Deutsche Rote Kreuz die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

    14.  Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

    Das Deutsche Rote Kreuz steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

    Das Deutsche Rote Kreuz haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer das Deutsche Rote Kreuz mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß das Deutsche Rote Kreuz die Verzögerung zu vertreten hat. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Deutschen Roten Kreuzes bedingt sind.

    15.  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

     Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

    16.  Gerichtsstand

     Der Teilnehmer kann das Deutsche Rote Kreuz nur an dessen Sitz verklagen.

    Für Klagen des Deutschen Roten Kreuzes gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Deutschen Roten Kreuzes maßgebend.